Einleitung Weiterführende Links Vertrauensgrundsatz? Xenon-Scheinwerfer |
Die Beleuchtungseinrichtungen des Fahrzeugs müssen bei Dämmerung oder Dunkelheit sowie dann benutzt werden, wenn es die Sichtverhältnisse erfordern. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen auch nicht verschmutzt sein. Das Fahren mit Standlicht (Begrenzungsleuchten) ist verboten; aber auch die Benutzung des Fernlichts ist auf Straßen mit ausrechend heller Eigenbeleuchtung ist nicht gestattet. Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn die Sichtweite durch Nebel weniger als 50m beträgt. Krafträder müssen auch tagsüber mit Abblendlicht fahren. Ansonsten enthält § 17 StVO noch eine Reihe von Vorschriften im Hinblick auf die Fahrzeugbeleuchtung, beispielsweise für das Halten von Fahrzeugen bei Dunkelheit außerhalb geschlossener Ortschaften usw. |
Die Vorschriften hinsichtlich der lichttechnischen Einrichtungen finden sich in § 66a der StVZO (hinsichtlich der Fahrzeuge allgemein) und in § 67 StVZO (hinsichtlich der lichttechnischen Einrichtungen an Fahrrädern). |
"Wegen der Wichtigkeit einer ordnungsgemäßen Fahrzeugbeleuchtung für die Erkennbarkeit durch andere Verkehrsteilnehmer kann sich der Verkehr grundsätzlich darauf verlassen, dass Fahrzeuge unter den in § 17 Abs. 1 Satz 1 StVO genannten Umständen ordnungsgemäß beleuchtet sind (BGH, Urteil vom 22. Dezember 1961 - 4 StR 365/61 - VRS 22, 137, 139; OLG Hamm, VRS 28, 303, 305; OLG Köln, VRS 31, 229 f.; Hentschel, aaO, § 17 StVO Rn. 14 m.w.N.; Jäger in: Heidelberger Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, § 17 StVO Rn. 16; Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl., § 17 Rn. 3). Bei Unfällen, die auf dem Verstoß eines Verkehrsteilnehmers gegen die Beleuchtungspflicht beruhen, wird daher vielfach dessen alleinige oder doch überwiegende Haftung bejaht (vgl. KG, DAR 1983, 82; OLG Hamm, Schaden-Praxis 1996, 339 f.; VersR 1999, 898, 900; PVR 2002, 19 f.; OLG Köln, VersR 1988, 751; OLG Stuttgart, Schaden-Praxis 1996, 272 f.). Bei Verstößen gegen die Beleuchtungspflicht spricht der Anschein für die Unfallursächlichkeit (Senatsurteil vom 8. November 1963 - VI ZR 239/62 – VersR 1964, 296). ... Keinesfalls kann ein Rechtssatz in der allgemeinen Form aufgestellt werden, wie ihn das Berufungsgericht postuliert. Das Vertrauen des Verkehrs darauf, bei Dunkelheit nur beleuchteten Fahrzeugen zu begegnen, besteht nur in Grenzen. Insbesondere kommt auch dieser Vertrauensgrundsatz demjenigen nicht zugute, der sich selbst über die Verkehrsregeln hinwegsetzt (dazu Senatsurteil vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02 - aaO, S. 785 m.w.N.). Er gilt deshalb - wie oben bereits ausgeführt - nicht, wenn ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot vorliegt. Ebensowenig kann er gelten, wenn demjenigen, der mit einem unbeleuchteten Fahrzeug zusammenstößt, eine Pflichtwidrigkeit bei der Beachtung der Vorfahrt bzw. beim Linksabbiegen vorzuwerfen ist. Ein solcher Verstoß kommt auch dann in Betracht, wenn sich ein unbeleuchtetes Fahrzeug nähert. Entscheidend sind insoweit die Umstände des konkreten Einzelfalls. bb) Hier durfte der Zeuge M. angesichts der bestehenden Sichtbehinderungen und der weiteren vom Berufungsgericht festgestellten Umstände nicht ohne weiteres in die Gegenfahrbahn hineinfahren. (1) Die Unfallstelle liegt im Bereich einer innerörtlichen Straße und ist durch die vorhandene Straßenbeleuchtung gut ausgeleuchtet. Das Berufungsgericht führt insbesondere auch im Zusammenhang mit der Prüfung der - von ihm verneinten - Frage, ob den Kläger ein Verschulden hinsichtlich des Fahrens ohne Licht trifft, weiter aus, es sei an der Unfallstelle zum Unfallzeitpunkt relativ hell gewesen, weil noch keine Dunkelheit geherrscht habe, sondern nur Dämmerung, der Himmel wolkenlos gewesen sei und der Vollmond geschienen habe; unter solchen Umständen könne es durchaus sein, dass der Ausfall des Vorderlichtes auch von einem aufmerksamen Fahrer nicht bemerkt worden wäre. (2) Das Vertrauen darauf, nur auf beleuchtete Fahrzeuge zu treffen, ist bei Dämmerung nicht gerechtfertigt, wenn noch mit unbeleuchteten Fahrzeugen zu rechnen ist (vgl. OLG Hamm, VRS 28, 303, 305; Hentschel, aaO, § 17 StVO Rn. 14; Jäger in: Heidelberger Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, aaO; Jagow/Burmann/Heß, aaO). Die Annahme des Berufungsgerichts, unter den festgestellten Umständen habe der Zeuge M. nicht mit unbeleuchteten Fahrzeugen rechnen müssen, vermag schon vom Sachverhalt her nicht zu überzeugen. Es ist bereits zweifelhaft, ob von einer "Ausnahmesituation" gesprochen werden kann, wenn im Juni ca. 40 Minuten nach Sonnenuntergang auf einer gut ausgeleuchteten innerörtlichen Straße ein Fahrzeug ohne Licht unterwegs ist. Eine solche Situation mag zwar nicht sehr häufig sein, ist aber keineswegs ungewöhnlich. Dabei geht es nicht nur um den Fall eines Ausfalls der Beleuchtungsanlage während der Fahrt, sondern auch um die Fälle, in denen Fahrer wegen des ausreichenden Umgebungslichts bei Fahrtantritt oder während der Fahrt in die Dämmerung vergessen, die Beleuchtung einzuschalten. Um Ausnahmesituationen oder Sachverhalte, die außerhalb der Erfahrung liegen, handelt es sich dabei nicht." |