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Die Vollstreckung einer ausländischen Geldsanktion, die auf der Halterhaftung für Verkehrsverstöße beruht, ist in Deutschland zulässig, auch wenn die Verhängung und Vollstreckung einer Geldbuße nach deutschem Recht nur gegen den Fahrer möglich wäre. Eine Vollstreckung ist nach § 87b Abs. 3 Nr. 9 IRG nur dann unzulässig, wenn die betroffene Person in dem ausländischen Verfahren keine Gelegenheit hatte einzuwenden, für die der Entscheidung zugrunde liegende Handlung nicht verantwortlich zu sein, und sie dies gegenüber der Bewilligungsbehörde geltend macht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |