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Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV fehlt die Berechtigung, eine EU-/EWR-ausländische Fahrerlaubnis im Inland zu benutzen, wenn dem Betroffenen zuvor die inländische Fahrerlaubnis von einem Gericht entzogen wurde. Dabei kommt es nicht darauf an, ob unbestreitbare Informationen über einen Wohnsitzverstoß bei der Erteilung des ausländischen Führerscheins vorliegen, da dies seit Inkrafttreten des Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG keine Voraussetzung mehr für die Versagung der Anerkennung ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |