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Die Kosten für die Einholung eines Kostenvoranschlages sind auch im Falle der fiktiven Abrechnung eines Unfallschadens erstattungsfähig, da der Geschädigte sein Fahrzeug in diesem Fall gerade nicht reparieren lässt und somit auf den Kosten des Kostenvoranschlages "hängen bleibt". Des Weiteren sind vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,5-fachen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG erstattungsfähig, wenn die Rechtsanwälte die Toleranzgrenze von 20% für die Erhöhung der 1,3-fachen Regelgebühr eingehalten haben und die Gebühr nicht unbillig ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |