|
Die gesteigerten Sorgfaltspflichten des § 10 StVO gelten auch bei einem Anfahren aus "zweiter Reihe". Wer nach einem nicht verkehrsbedingten Halten oder Parken aus dem Stand vom Fahrbahnrand wieder anfährt, muss den fließenden Verkehr sorgfältig beobachten und darf sich erst dann in ihn einordnen, wenn er keinen Verkehrsteilnehmer gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert. Kommt es dabei zu einem Verkehrsunfall, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Anfahrende die ihm obliegenden gesteigerten Sorgfaltspflichten nicht beachtet hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |