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Ein fiktiv abrechnender Unfallgeschädigter muss sich auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Werkstatt verweisen lassen, wenn diese mühelos zugänglich und gleichwertig ist; dies gilt auch für den Vergleich zweier markenungebundener Werkstätten. Beilackierungskosten sind im Rahmen einer fiktiven Abrechnung nicht erstattungsfähig, da sie nicht zwangsläufig anfallen und ihre Erforderlichkeit sich erst bei konkreter Reparatur ergibt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |