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Der Begriff der Benutzung eines Mobiltelefons im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO wird von der Rechtsprechung weit ausgelegt und umfasst jede bestimmungsgemäße Nutzung von Bedienfunktionen, wie das Ablesen einer gespeicherten SMS. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich zum Zeitpunkt der Tat eine SIM-Karte im Mobiltelefon befunden hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |