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Ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO liegt auch dann vor, wenn zwar zunächst Verteidigungsbereitschaft angezeigt, jedoch noch kein Antrag auf Klageabweisung gestellt und sodann noch innerhalb der Klageerwiderungsfrist der Anspruch anerkannt wird. Veranlassung zur Klage hatten die Beklagten bis zur Einreichung der Klage noch nicht gegeben, da die angemessene Prüfungsfrist des Haftpflichtversicherers von 4 bis 6 Wochen, gerechnet ab Eingang des spezifizierten Anspruchsschreibens, noch nicht abgelaufen war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |