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Ein Entschädigungsanspruch für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 StrEG ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ausgeschlossen, wenn die Strafverfolgungsmaßnahme grob fahrlässig verursacht wurde. Eine grob fahrlässige Verursachung ist im Regelfall immer dann zu bejahen, wenn das Kraftfahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration über dem Grenzwert von 0,5 Promille geführt wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |