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Betrifft die Streitigkeit einen KfZ-Reparaturvertrag, der als Werkvertrag anzusehen ist, ist Erfüllungsort der Werkleistung der Ort der Reparaturvornahme, d.h. Sitz der Werkstatt. Soweit die Beklagte die Erteilung des Reparaturauftrages als auch die Vornahme der Reparaturarbeiten mit Nichtwissen bestreitet, ist dies im Sinne des § 139 Abs. 4 ZPO unzulässig, da Vorgänge im eigenen Geschäfts- und Verantwortungsbereich eigenen Handlungen und Wahrnehmungen gleichstehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |