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Die Berechtigung, ein Kraftfahrzeug im Inland zu führen, gilt gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV nicht für Fahrerlaubnisinhaber, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist. Dies führt dazu, dass der ausländischen Fahrerlaubnis ex-tunc keine Wirksamkeit im Bundesgebiet zuerkannt wird, wenn die Voraussetzungen dieser Fallgruppe erfüllt sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |