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Die erfüllungshalber erfolgte Abtretung des Anspruches auf Erstattung von Gutachterkosten an den Gutachter stellt eine erlaubte Rechtsdienstleistung gemäß § 5 Abs. 1 RDG als Nebenleistung dar. Die Kosten für ein Sachverständigengutachten nach einem Verkehrsunfall sind in voller Höhe als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB anzusehen, es sei denn, für den Geschädigten als Laien ist erkennbar, dass der Sachverständige sein Honorar willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |