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Die Kammer schätzt die erforderlichen Mietwagenkosten im Sinne des Normalpreises auf einen Betrag, der sich nach dem "Normaltarif" der "Schwacke-Liste" abzüglich eines Abschlags in Höhe von 17 % errechnet. Als Schätzgrundlage dient der meistgenannte Mietpreis ("Modus") im Postleitzahlengebiet des Geschädigten. Internetpreise sind aufgrund ihrer Eigenschaften als Sondermarkt und fehlender Vergleichbarkeit mit dem allgemeinen regionalen Mietwagenmarkt nicht geeignet, die Eignung der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage in Frage zu stellen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |