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Die Einnahme von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht. Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen. Ein Ermessen steht der Antragsgegnerin bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |