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Es obliegt dem Kläger, den Geschehensablauf darzulegen und zu beweisen, wie der streitgegenständliche PKW durch einen beim Mähen hochgewirbelten Gegenstand beschädigt worden sein soll. Einen solchen Beweis konnte der Kläger nicht erbringen, da die Beweisaufnahme den vom Kläger behaupteten Hergang nicht bewiesen hat, insbesondere weil die Aussagen der Zeugen V und X sich widersprachen und keiner der Aussagen ein höherer Beweiswert zukam. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |