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Grundsätzlich ist es Aufgabe eines jeden Passanten selbst, sich und sein Eigentum durch Achtsamkeit vor den Gefahren vom Dach herabfallenden Schnees zu schützen. Eine Verkehrssicherungspflicht des Hauseigentümers zur Anbringung von Schneefanggittern oder Aufstellung von Warnschildern besteht nur bei besonderen Umständen; die allgemeine Gefahr einer Schneelawine oder ein einzelner außergewöhnlich strenger Winter in schneearmen Gebieten reicht hierfür nicht aus. Auf einem Hausdach befindlicher Schnee stellt keinen Gebäudeteil im Sinne von § 836 Abs. 1 BGB dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |