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Die Kraftfahreignung ist bei regelmäßigem Cannabiskonsum ausgeschlossen (Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV). Ein Nachweis für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung ist allein durch Zeitablauf nicht zu führen, sondern erfordert gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV eine positive medizinisch-psychologische Begutachtung (MPU). Die Entziehung der Fahrerlaubnis bei weiterhin vorliegender Ungeeignetheit ist auch dann rechtmäßig, wenn die MPU-Aufforderung hinsichtlich weiterer Verkehrsverstöße fehlerhaft gewesen sein sollte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |