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1. Wird einem Soldaten erstinstanzlich kein Pflichtverteidiger bestellt, obwohl die Entfernung aus dem Dienst wahrscheinlich ist, begründet dies einen schweren, zur Zurückverweisung an das Truppendienstgericht führenden Verfahrensfehler, wenn dies für den Ausgang des Verfahrens erheblich gewesen sein kann (stRspr; vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2011 - BVerwG 2 WD 26.10 -). 13 2. Wahrscheinlich wird die Entfernung aus dem Dienstverhältnis auch dann, wenn Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zwar nicht die Höchstmaßnahme ist, jedoch eine erhebliche disziplinarische Vorbelastung vorliegt, die einen endgültigen objektiven Vertrauensverlust nahelegt. 15 3. Widersprüchliche Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil zum Umfang der geahndeten Pflichtverletzungen bilden bei einer auf die Maßnahmebemessung beschränkten und zu Ungunsten des Soldaten eingelegten Berufung keine tragfähige Grundlage für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme und führen zur Zurückverweisung (stRspr; vgl. Beschluss vom 24. März 2010 - BVerwG 2 WD 10.09 -). 22 4. Beim Fahren ohne Fahrerlaubnis während des Dienstes ist Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen eine Herabsetzung im Dienstgrad jedenfalls dann, wenn dies unter Inanspruchnahme von Dienstfahrzeugen erfolgte und nicht vereinzelt geschah. 16 (Leitsätze des Gerichts) |