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In Abweichung von der grundsätzlichen Beweislastverteilung ist in den sogenannten Waschstraßenfällen anerkannt, dass von der Schädigung auf die Pflichtverletzung der Betreiberin geschlossen werden kann, wenn der Geschädigte darlegt und beweist, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbe¬reich der Betreiberin herrühren kann. Dies ist nur dann der Fall, wenn feststeht, dass das Fahrzeug beim Durchlaufen einer Waschanlage beschädigt worden ist und weder ein Defekt am Fahrzeug noch ein Fehlverhalten des Benut¬zers vorliegt. Das ist nicht der Fall, wenn die Beschädigung des Fahrzeugs beim Durchlaufen der Anlage erfolgt ist, während andere Fahrzeuge des gleichen Fahrzeugtyps jedenfalls ohne Beschädigung die Anlage durchlaufen und die Schadensursache auf einer Materialschwächung des geschädigten Kraftfahrzeugs beruhen kann. (Leitsätze des Gerichts) |