Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 19.01.2012: Zur Kraftfahreignung bei Amphetaminkonsum und Anforderungen an den Nachweis unbewussten Drogenkonsums




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 19.01.2012 - 7 L 1416/11) hat entschieden:

   Die Einnahme von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen. Ein unbewusster Konsum schließt die generelle Kraftfahrtauglichkeit zwar nicht aus, jedoch reicht die bloße unsubstantiierte Behauptung, Amphetamin nicht willentlich zu sich genommen zu haben, nicht aus; es muss vielmehr ein Lebenssachverhalt vorgetragen werden, der geeignet wäre, die Behauptung unbewussten Drogenkonsums im Einzelfall zu stützen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Drogen im Fahrerlaubnisrecht
und
Zum Entzug der Fahrerlaubnis bei nur einmaligem Konsum harter Drogen (außer Cannabis)


Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Legarth aus Recklinghausen wird abgelehnt.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt

Gründe:


Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerin abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 S. 1 der Zivilprozessordnung).

Der sinngemäß gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin 7 K 5474/11 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. Dezember 2011 wiederherzustellen,

ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Klage- und Antragsschrift ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Amphetamin die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen,

Der Amphetaminkonsum der Antragstellerin ist forensisch belegt (Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Essen, Prof. Dr. C. vom 20. September 2011).

Soweit die Antragstellerin in ihrer Klage- und Antragsschrift vortragen will, sie habe - jedenfalls aus eigenem Entschluss - kein Amphetamin konsumiert, so würde ein unbewusster Konsum zwar ihre generelle Kraftfahrtauglichkeit nicht ausschließen. Allerdings reicht insoweit die bloße unsubstantiierte Behauptung, Amphetamin nicht willentlich zu sich genommen zu haben, nicht aus.

Es muss vielmehr ein Lebenssachverhalt vorgetragen werden, der geeignet wäre, die Behauptung unbewussten Drogenkonsums im Einzelfall zu stützen.

Das ist hier nicht ansatzweise der Fall. Die zunächst abgegebene Äußerung, es sei der Antragstellerin "unerklärlich, wie ein derartiger Amphetaminwert festgestellt werden konnte; zu keinem Zeitpunkt habe sie absichtlich derartige Stoffe zu sich genommen", genügt den dargelegten Anforderungen keineswegs. Aber auch die nachträgliche Angabe, sie habe am Vorabend ihren Freund bei Freunden in S. abgeholt und dort aus einer auf dem Wohnzimmertisch stehenden Flasche getrunken, lässt ebenfalls einen plausiblen Lebenssachverhalt, der einen unbewussten Amphetaminkonsum nahelegen würde, nicht erkennen und ist auch sonst durch nichts belegt.

Vor diesem Hintergrund ist es nicht entscheidend, dass im Blut der Antragstellerin auch der THC-Metabolit als Abbauprodukt von Cannabis nachgewiesen wurde, was in Übereinstimmung mit ihrer polizeilichen Aussage, sie habe am Vortag Cannabis konsumiert, steht. Ferner bedarf es keiner Feststellungen dazu, ob die weitere Angabe der Antragstellerin, sie rauche 2 - 3 mal wöchentlich Marihuana, um besser schlafen zu können, auf regelmäßigen und damit kraftfahreignungsausschließenden Konsum von Cannabisprodukten schließen lässt.

Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die von der Antragstellerin ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse der Antragstellerin überwiegendes öffentliches Interesse daran, sie durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Etwaige berufliche und private Nachteile hat die Antragstellerin daher hinzunehmen.

Es bleibt ihr unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de / juris.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2012/7_L_1416_11beschluss20120119.html - DE:VGGE:2012:0119.7L1416.11.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum