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Ein Verfahrensfehler der unterbliebenen Anhörung nach § 28 VwVfG kann im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens geheilt werden (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG). Die Heilung kann auch in einem Austausch von Sachäußerungen in einem gerichtlichen Verfahren bestehen, wenn die Behörde den Vortrag des Betroffenen zum Anlass nimmt, ihre Entscheidung noch einmal auf den Prüfstand zu stellen. Die Zuverlässigkeit im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 FZV für die Zuteilung roter Dauerkennzeichen ist nicht losgelöst vom Zusammenhang zu sehen, in dem sie gefordert ist, sondern an dem Schutzzweck der Vorschrift zu messen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |