Das Verkehrslexikon

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Landgericht Köln v. 12.01.2012: Zur Reichweite der Verkehrssicherungspflichten in einer nicht allgemein zugänglichen Tiefgarage einer WEG




Das Landgericht Köln (Urteil vom 12.01.2012 - 29 S 57/11) hat entschieden:

   Verkehrssicherungspflichten in einer Tiefgarage, die nicht für den allgemeinen Verkehr geöffnet ist, sondern zu einer WEG gehört und nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich ist, bestehen auch nur gegenüber diesem Personenkreis.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

1.

Das am 07.02.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln, Az. 264 C 585/09, wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 3.620,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2009 zu zahlen sowie der Klägerin weitere 402,81€ außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu erstatten.

2.

Die Kosten beider Instanzen tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Berufung hat Erfolg.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten zu 1) auf Zahlung von insgesamt 3.620,16 € aus § 823 Abs. 1 BGB. Der Anspruch ist nicht durch ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB gekürzt.

Die Klägerin hat keine Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Dabei treffen Verkehrssicherungspflichten denjenigen, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage gleich welcher Art für Dritte schafft oder andauern lässt, z. B. durch die Eröffnung eines Verkehrs, Errichtung einer Anlage oder Übernahme einer Tätigkeit, die mit Gefahren für Rechtsgüter Dritter verbunden ist, hat Rücksicht auf diese Gefährdung zu nehmen und deswegen die allgemeine Rücksichtspflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und ihm zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern (Palandt/Sprau, BGB, 70. Auflage, § 823 Rn. 46).

Allein aus dem Umstand indes, dass die Klägerin nach ihrem Vortrag die allgemeinen Regeln der Berufsgenossenschaft beachtet hat, folgt dieses Ergebnis noch nicht. Eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten kann auch dann gegeben sein, wenn die allgemeinen Vorschriften der Berufsgenossenschaften beachtet worden sind. Letztere regeln das Bestehen von Verkehrssicherungspflichten nicht selbständig (OLG Hamm, Urt. v. 30.06.1992 - 9 U 130/91; zu recherchieren über Juris).

Bei der streitgegenständlichen Tiefgarage handelt es sich allerdings nicht um eine solche, die für einen allgemeinen Verkehr geöffnet worden ist, sondern um eine Tiefgarage, die zu dem Objekt der WEG gehört. Es lässt sich dem Vortrag der Parteien nicht entnehmen, dass es sich, obwohl es sich um die zu der WEG gehörende Tiefgarage handelt, gleichzeitig auch um eine allgemein zugängliche Tiefgarage handelt.

Aufgrund des Vorgesagten ist durch die Tiefgarage nur ein beschränkter Verkehr eröffnet worden. Dieser ist nur für einen bestimmten Personenkreis eröffnet worden. Dieser löst auch nur diesem Personenkreis gegenüber entsprechend begrenzte Verkehrssicherungspflichten aus (Wellner in Geiger, Der Haftpflichtprozess, 26. Auflage, Kap. 14 Rn. 30).

Der Beklagte zu 1) gehört nicht zu dem Kreis derjenigen Personen, denen gegenüber Verkehrssicherungspflichten betreffend die Tiefgarage bestanden. Er ist weder Eigentümer noch Mieter des betreffenden Objekts. Da es sich auch nicht um einen allgemein zugänglichen Verkehr handelt, war das Anbringen von Hinweisschildern oder akustischen und/oder optischen Warnsignalen nicht erforderlich. Der betroffene Personenkreis hatte auch anderweitig Gelegenheit, sich über die Öffnungszeiten des Tiefgaragentores zu informieren. Dabei ist nach Auffassung der Kammer insbesondere auch zu bedenken, dass sich der Beklagte zu 1) bei seinem in der WEG-Anlage wohnenden Vater hätte informieren können.

Ebenfalls in voller Höhe ersatzfähig ist die Rechnung der Fa. Z vom 03.11.2011. Ausweislich der als Anlage K 2, Bl. 19 GA, zur Akte eingereichten Rechnung hat die Fa. Z nicht nur eine Schadensbegutachtung durchgeführt, sondern darüber hinaus auch den Rolltorpanzer wieder in die Führung eingeführt und somit erste Reparaturarbeiten durchgeführt. Auch legen die Beklagten nicht hinreichend substantiiert dar, weswegen diese Rechnung nicht erstattungsfähig sein soll. Sie beschränken sich auf die allgemeine Formulierung, dass eine zusätzliche Begutachtung regelmäßig nicht ersatzfähig sei, wenn sie nicht zur Schadensbeseitigung notwendig sei.

Den Beklagten ist auch mit ihrem Berufen auf eine fehlerhafte Beweiswürdigung kein Erfolg beschieden. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine neue Feststellung gebieten. Zwar können sich aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung Zweifel des Berufungsgerichts an der Richtigkeit des Beweisergebnisses ergeben (Zöller/Heßler, ZPO, 29. Auflage, § 529 Rn. 7), eine Überprüfung setzt jedoch voraus, dass ein entsprechender Angriff gegen das erstinstanzliche Urteil vorgenommen wird. Die Beklagten haben die Beweiswürdigung jedoch nicht zur Überprüfung im Rahmen der Berufung gestellt. § 528 ZPO bestimmt, dass der Prüfung und Entscheidung durch das Berufungsgericht nur die Berufungsanträge unterliegen und nur im Rahmen dieser Anträge eine Abänderung erfolgen darf. Die Beklagten haben nur beantragt, die Berufung der Kläger zurückzuweisen. Dies stellt keinen eigenständigen Angriff gegen das erstinstanzliche Urteil dar.

Der Anspruch auf die begehrten Zinsen folgt aus Verzuggesichtspunkten.

Die geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin in der begehrten Höhe ebenfalls aus Verzug verlangen.

Der Anspruch gegen die Beklagte zu 2) folgt aus §§ 115 Abs. 1 VVG, 823 Abs. 1 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10 ZPO.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 1.810,08 €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2012/29_S_57_11_Urteil_20120112.html - DE:LGK:2012:0112.29S57.11.00

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