|
Ein Ersatzanspruch wegen Nutzungsausfallschadens für ein nach dem Unfall noch betriebsbereites und verkehrssicheres Fahrzeug kann abgelehnt werden, wenn der Geschädigte das Fahrzeug in die Werkstatt verbringt, ohne eine Kostenübernahmeerklärung oder eine angemessene Prüfungsfrist abzuwarten, und die Reparaturkosten nicht selbst zahlen kann. Ein solches Vorgehen stellt einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB dar, der den Schadensersatzanspruch mindert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |