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Ein Anspruch aus § 7 StVG ist nicht gegeben, wenn die Beschädigung eines Fahrzeugs durch Brand nicht beim Betrieb des Pkw erfolgt ist. Dies ist der Fall, wenn das Fahrzeug in einer privaten, nicht öffentlich zugänglichen Halle zwecks Reparaturarbeiten verbracht wurde, keine Einflussnahme auf den öffentlichen Straßenverkehr vorlag und der Brand nicht bei der Nutzung des Pkw als Fortbewegungsmittel, sondern bei dessen Reparatur entstand. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |