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Eine Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 VwVfG setzt den erforderlichen Bindungswillen der Behörde voraus, der nicht allein aus der Möglichkeit einer späteren anderen Entscheidung bei Überprüfung der tatsächlichen Grundlage gefolgert werden kann. Für die Kalenderjahre bis 2010 sind die Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr gemäß § 45 a PBefG mit der Maßgabe zu gewähren, dass die Zuordnung der Verkehrsunternehmen zu den Kostensatzgruppen gemäß § 45 a Abs. 2 Satz 2 PBefG in Verbindung mit der PBefkostenV NRW auf den für das Jahr 2006 festgesetzten Werten beruht, auch wenn tatsächliche Veränderungen im Streckennetz eine andere Einstufung rechtfertigen würden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |