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Gleisanlagen, die dem Transport von Gütern dienen, auch bei Rangierfahrten, sind als "öffentlicher Verkehrsweg" im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 3 a.E. BImSchG zu qualifizieren. Typisch verkehrsbedingte Lärmimmissionen wie das Aneinanderknallen von Waggons oder das Aufheulen von Dieselmotoren stehen dieser Einordnung nicht entgegen. Die Öffentlichkeit eines Schienenweges im Eisenbahnrecht erfordert keinen Widmungsakt; sie ist gegeben, wenn das Eisenbahninfrastrukturunternehmen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 AEG Zugang gewähren muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |