Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 04.01.2012: Zur (Wieder-)Erteilung der Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit und der Notwendigkeit einer positiven MPU auf eigene Kosten




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 04.01.2012 - 7 K 3163/11) hat entschieden:

   Ein Anspruch auf (Wieder-)Erteilung der Fahrerlaubnis besteht nicht, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen ist. Bei der Schwere verwertbarer Delikte kann eine Fahrerlaubnis nur erteilt werden, wenn eine positive MPU vorgelegt wird. Diese muss ein Fahrerlaubnisbewerber unbeschadet seiner persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV auch auf eigene Kosten erstellen lassen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
EU-Fahrerlaubnis und das Erfordernis einer deutschen positiven MPU zur Vermeidung einer Nutzungsuntersagung


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Gründe:


Über die Klage kann gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Parteien sich damit im Erörterungstermin am 9. November 2011 einverstanden erklärt haben.

Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 VwGO) ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf (Wieder-) Erteilung der Fahrerlaubnis, weil er derzeit zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen ist. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt ihn deshalb nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Zur Begründung verweist das Gericht zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und macht sich diese zu eigen, § 117 Abs. 5 VwGO. Bei der Schwere der verwertbaren Delikte kann eine Fahrerlaubnis nur erteilt werden, wenn der Kläger eine positive MPU vorlegen kann. Diese muss ein Fahrerlaubnisbewerber unbeschadet seiner persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV auch auf eigene Kosten erstellen lassen. Es steht dem Kläger jederzeit frei, einen neuen Antrag bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen; allerdings macht dies nur Sinn, wenn er sich einer Begutachtung stellen will und diese auch bezahlen kann.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2012/7_K_3163_11urteil20120104.html - DE:VGGE:2012:0104.7K3163.11.00

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