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Die Verletzung der Räum- und Streupflicht bei Glatteis führt zur gesamtschuldnerischen Haftung. Die deliktische Einstandspflicht des mit der Wahrnehmung der Verkehrssicherung Beauftragten besteht auch dann, wenn der Vertrag keinen Bestand hat, sofern er faktisch die Aufgabe der Verkehrssicherung übernimmt; beim Übertragenden verbleibt auch bei Übertragung der Räum- und Streupflicht eine Kontroll- und Überwachungspflicht. Ein Glatteisunfall innerhalb der Streupflichtzeiten indiziert die Verletzung der Streupflicht, deren Kausalität für den Unfall im Wege des Anscheinsbeweises vermutet wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |