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Ein Schadensersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall entfällt, wenn der Unfall abgesprochen und gestellt wurde, da in diesem Fall kein "Unfall" im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG vorliegt und somit kein Anspruch aus Gefährdungshaftung besteht. Von einem fingierten Unfall ist auszugehen, wenn eine ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen vorliegt, die für eine Unfallmanipulation sprechen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |