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Die Straßenverkehrsbehörde hat in besonders gelagerten atypischen Fällen, die nicht in genereller Weise durch die Verwaltungsvorschriften zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO vorentschieden sind, eine Einzelfallwürdigung vorzunehmen. Liegen sonstige besondere Umstände vor, die bei einem wertenden Vergleich mit den in der Verwaltungsvorschrift angeführten Fallgruppen eine vergleichbare Entscheidung rechtfertigen, kann dies zu einer Ermessensreduzierung auf Null und damit zur Verpflichtung zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung mit orangefarbenem Parkausweis führen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |