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Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig, wenn der Betroffene wegen wiederholter Verstöße gegen Verkehrsvorschriften 18 oder mehr Punkte nach dem Punktesystem erreicht hat, da er dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG). Die Fahrerlaubnisbehörde ist an rechtskräftig geahndete Verkehrsverstöße und deren Bewertung im Verkehrszentralregister gebunden (§ 4 Abs. 3 Satz 2 StVG). Eine Reduzierung des Punktestandes nach § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG findet nicht statt, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die erforderlichen Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG bereits vor Erreichen der 18 Punkte ergriffen hatte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |