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Dem Fahrgast kommt die Darlegungs- und Beweislast für einen Fahrfehler des Busfahrers zu; allein aus dem Sturz des Fahrgastes ergibt sich kein Anscheinsbeweis für eine sorgfaltswidrige Fahrweise. Der Busfahrer ist in der Regel nicht verpflichtet, sich vor dem Anfahren zu vergewissern, ob sämtliche Fahrgäste sitzen oder sich festen Halt verschafft haben. Dem Fahrgast obliegt es, unmittelbar nach Betreten des Busses für ausreichend sicheren Halt zu sorgen und so eine Sturzgefahr zu vermeiden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |