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Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme (§ 34 Abs. 1 BauGB) setzt eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit voraus, wobei bloße Lästigkeiten nicht ausreichen. Verkehrsbedingte Lärm- und Geruchsbeeinträchtigungen sowie ein erhöhtes Verkehrsaufkommen sind für Nachbarn nicht unzumutbar, wenn die räumliche Distanz groß ist oder der durch das Vorhaben ausgelöste Verkehrslärm vom übrigen Straßenverkehr nicht unterscheidbar ist und die öffentliche Straße gleichermaßen allen Anliegern zur Erschließung dient. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |