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Der Erfolg einer baurechtlichen Nachbarklage gegen einen Bauvorbescheid setzt voraus, dass dieser den klagenden Nachbarn in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt, wobei sich der Nachbar nur auf solche Interessen berufen kann, die das Gesetz als schutzwürdig ansieht. Eine Verletzung kann sich aus dem Gebot der Rücksichtnahme nach § 34 Abs. 1 BauGB ergeben, welches eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit erfordert. Der durch eine bauliche Anlage ausgelöste Zu- und Abgangsverkehr ist dieser nur zuzurechnen, sofern er vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |