Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 16.12.2011: Nachbarschutz gegen Bauvorbescheid: Gebot der Rücksichtnahme bei Verkehrslärm und -geruch




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 16.12.2011 - 5 K 1801/10) hat entschieden:

   Der Erfolg einer baurechtlichen Nachbarklage gegen einen Bauvorbescheid setzt voraus, dass dieser den klagenden Nachbarn in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt, wobei sich der Nachbar nur auf solche Interessen berufen kann, die das Gesetz als schutzwürdig ansieht. Eine Verletzung kann sich aus dem Gebot der Rücksichtnahme nach § 34 Abs. 1 BauGB ergeben, welches eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit erfordert. Der durch eine bauliche Anlage ausgelöste Zu- und Abgangsverkehr ist dieser nur zuzurechnen, sofern er vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind, als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


I. Der Berichterstatter kann den Rechtsstreit, der keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat, gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Einzelrichter und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

II. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Der Erfolg einer baurechtlichen Nachbarklage gegen einen Bauvorbescheid setzt voraus, dass der Bauvorbescheid nicht nur rechtswidrig ist, sondern darüber hinaus gerade den klagenden Nachbarn in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt. Ob der angefochtene Bescheid insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist insofern nicht maßgeblich. Vielmehr ist der Bauvorbescheid allein daraufhin zu untersuchen, ob er gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht.

Ausgehend hiervon ist der angefochtene Bauvorbescheid der Beklagten vom 26. März 2010 im Verhältnis zu den Klägern von Rechts wegen nicht zu beanstanden, weil der der Beigeladenen erteilte Vorbescheid nicht gegen den Schutz der Kläger dienende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungsrechts verstößt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Der nach § 71 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW) erlassene Vorbescheid ist formell rechtmäßig ergangen. Er ist insbesondere hinreichend bestimmt. Ausweislich des Tenors des Vorbescheides befasst sich dieser - entsprechend dem Antrag der Beigeladenen in der Fassung vom 12. November 2009 - ausschließlich mit der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens.

2. Der Vorbescheid erweist sich hinsichtlich nachbarschützender Vorschriften auch in materiell-rechtlicher Hinsicht als rechtmäßig. Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des im Streit stehenden Vorhabens nach § 34 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) richtet, da das Vorhabengrundstück - unstreitig - innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, jedoch nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt. Das Bauvorhaben der Beigeladenen fügt sich dabei hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da das geplante Gebäude ausschließlich Wohnzwecken dienen soll. Die weiteren Kriterien des § 34 Abs. 1 BauGB und damit vor allem die Frage der Erschließung sowie das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstückfläche sind demgegenüber regelmäßig - so auch hier - nicht nachbarschützender Natur. So ist es für Nachbarverfahren regelmäßig ohne Bedeutung, ob sich das streitige Vorhaben nach seinem Bauvolumen, der Zahl seiner Geschosse, der Höhe oder der Bebauungstiefe in die nähere Umgebung einfügt.

St. Rspr., grundlegend Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Juni 1969 - IV C 234.65 -, BVerwGE 32, 173; vgl. auch Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Urteil vom 26. Februar 2008 - 6 K 1102/06 -, zitiert nach juris (RdNr. 51), sowie Beschlüsse vom 23. Dezember 2008 - 5 L 1404/08 -, juris (RdNr. 12), vom 23. April 2010 - 5 L 337/10 -, juris (RdNr. 11), und vom 2. August 2011 - 5 L 579/11 -, juris (RdNr. 9).

Eine Verletzung von Nachbarrechten der Kläger in bauplanungsrechtlicher Hinsicht könnte daher allein aus einer Verletzung des im Merkmal des Sich-Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Gebotes der Rücksichtnahme hergeleitet werden. Für einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme reicht es allerdings nicht aus, dass ein Vorhaben sich mitunter nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung in der Umgebung gebildet wird.

Das Gebot der Rücksichtnahme will vielmehr angesichts der gegenseitigen Verflechtung der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. In diesem Sinne vermittelt es Nachbarschutz, wenn und soweit andernfalls durch die Ausführung oder Benutzung eines Vorhabens in konkrete, schutzwürdige Belange eines Dritten "rücksichtslos" eingegriffen würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Einzelfall festzustellen, wobei dessen jeweilige Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind.

Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit.

Ein derartig qualifizierter Verstoß ist hier nicht feststellbar. Dies gilt auch und insbesondere mit Blick auf die dem Vorhaben zuzurechnenden verkehrsbedingten Lärm- und Geruchsbeeinträchtigungen (a) als auch hinsichtlich des mit dem Bauvorhaben verbundenen erhöhten Verkehrsaufkommens in der Stichstraße des M.---------weges (b). Derartige Beeinträchtigungen erweisen sich für die Kläger jedenfalls nicht als unzumutbare Belastungen.

a) Dies gilt zunächst hinsichtlich der zu erwartenden Verkehrsimmissionen, die unmittelbar bei der Zu- und Abfahrt zur geplanten Tiefgarage entstehen werden. Von diesen Immissionen werden die Kläger nicht nachhaltig beeinträchtigt sein, da die von der Straße aus auf das Vorhabengrundstück führende Tiefgaragenzufahrt unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück "M.--------weg 21" geplant ist. Dieser Bereich liegt mehr als 30 m von dem klägerischen Grundstück entfernt. Von dort aus wird die weitere Zufahrt über eine Rampe in das 1. Untergeschoss geführt und ist sodann eingehaust. Hinzu kommt, dass die mit der Nutzung der Tiefgaragenzufahrt verbundenen Immissionen selbst gegenüber dem Grundstück "M.--------weg 21" eine Unzumutbarkeit nicht erkennen lässt (vgl. Urteil der Kammer vom 16. Dezember 2011 in dem Parallelverfahren 5 K 1807/10).

Ob im Übrigen durch die Verkehrsimmissionen die Immissionsrichtwerte für ein reines Wohngebiet exakt eingehalten werden, ist für die Beurteilung der Frage der Rücksichtslosigkeit nicht entscheidend. Technisch-rechnerisch ermittelte Immissionswerte sind in diesem Kontext für die Beurteilung der Zumutbarkeit nicht ausschlaggebend.

Die Kläger werden auch nicht etwa durch die Geräusche und Abgase des durch das Bauvorhaben ausgelösten An- und Abfahrtsverkehrs, der gegebenenfalls vor ihrem Haus über die Stichstraße des Löwenzahnwegs bis zum Wendehammer und zurück vorbeiführen wird, unzumutbar belastet. Zwar kann in einem solchen Sinne unter besonderen Umständen auch die Zunahme von Verkehrsgeräuschen aufgrund einer dem Vorhaben zuzurechnenden Verstärkung des Zu- und Abgangsverkehrs in der weiteren Nachbarschaft zu einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot führen.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist insoweit allerdings geklärt, dass der unter Inanspruchnahme einer öffentlichen Straße abgewickelte Zu- und Abgangsverkehr einer baulichen Anlage, durch deren Nutzung er ausgelöst wird, dieser nur zuzurechnen ist, sofern er vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Juli 1992 - 7 B 103.92 -, und vom 6. Mai 1998 - 7 B 437.97 -, jeweils zitiert nach juris.

Hier ist schon nicht zu erkennen, warum der durch das Vorhaben ausgelöste Verkehrslärm von dem "normalen" Straßenverkehrslärm unterscheidbar und daher dem Vorhaben zurechenbar sein sollte. Vielmehr wird auch das Bauvorhaben - wie die übrigen in der Stichstraße gelegenen Grundstücke - ausnahmslos mit Pkw im Rahmen der Wohnnutzung angefahren werden, so dass hinsichtlich Art und Qualität des zusätzlichen Verkehrslärms keine Unterscheidung zu der bisherigen straßenverkehrlichen Nutzung der Stichstraße des M.--------weges gegeben sein wird. Die Inanspruchnahme der - dem ö f f e n t l i c h e n Straßenverkehr gewidmeten - Stichstraße des M.--------weges zum Zwecke der verkehrsmäßigen Erschließung steht dem Bauvorhaben gleichermaßen zu, wie allen anderen Anliegern in jener Stichstraße auch.

Darüber hinaus ist nicht einmal im Ansatz festzustellen, dass bei dem hier in Rede stehenden Bauvorhaben mit insgesamt neun Wohneinheiten ein solche Verstärkung des Zu- und Abgangsverkehrs zu befürchten wäre, dass dadurch die Verkehrsimmissionen in der Stichstraße des M.--------weges die Zumutbarkeitsschwelle überschreiten könnten. Dies gilt für das Grundstück der Kläger bereits insofern, als dieses aufgrund seiner Lage ohnehin entsprechend vorbelastet ist; denn das klägerische Grundstück liegt unmittelbar im Bereich des Wendehammers, in welchem bereits verkehrsbedingte Wendemanöver stattfinden. Abgesehen davon können sich die Kläger auch nicht darauf berufen, dass das Vorhabengrundstück bislang nicht bzw. nur mit einem Einfamilienhaus bebaut war und es dementsprechend bislang kaum Zu- und Abgangsverkehr zu eben diesem Grundstück gab. Denn bei dem Vorhabengrundstück mit einer Gesamtfläche von immerhin fast 2.500 m2 musste jederzeit mit einem auch größeren Wohnbauvorhaben gerechnet werden. Dass das Grundstück bislang nicht bzw. nur mit einem Einfamilienhaus bebaut ist, mag für die Kläger insoweit bislang allenfalls ein faktischer Lagevorteil gewesen sein.

b) Auch im Übrigen wird aufgrund des erhöhten Verkehrsaufkommens in der Stichstraße die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschritten. Dies gilt sowohl mit Blick auf die von den Klägern erwarteten "Parkplatzprobleme" als auch hinsichtlich der befürchteten "Verkehrsgefährdungen".

Zwar kann sich ein Mangel an Stellplätzen eines Bauvorhabens gegenüber den Eigentümern der vom parkenden Verkehr und vom Parksuchverkehr betroffenen Wohngrundstücke im Einzelfall ausnahmsweise als rücksichtslos erweisen, falls die Verletzung der Pflicht zur Schaffung ausreichenden Parkraums für die Nutzer eines Bauvorhabens geeignet ist, die bestimmungsgemäße Nutzung der benachbarten Grundstücke zu beeinträchtigen. Davon kann vorliegend jedoch keine Rede sein.

Die in den Bauvorlagen vorgesehene Herstellung von 12 Stellplätzen ist für das Vorhaben der Beigeladenen ausreichend bemessen (vgl. Nr. 51.11 VV BauO NRW sowie Ziffer 1.1 der Richtzahlen für den Stellplatzbedarf). Die Richtzahlen für den Stellplatzbedarf sind Verwaltungsvorschriften und deshalb für das Gericht nicht bindend. Sie sind jedoch als auf gesicherter Erfahrungsgrundlage beruhende Anhaltspunkte bzw. als sachverständig festgestellte Erfahrungswerte nach wie vor von Bedeutung.

Vgl. u. a. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 9. März 2007 - 10 B 2675/06 -, und vom 19. Januar 2009 - 10 B 1687/08 -, jeweils zitiert nach juris.

Orientiert man sich an den als sachverständig festgestellten Erfahrungswerten der Richtzahlen für den Stellplatzbedarf, so ergibt sich daraus die Notwendigkeit der Errichtung eines Stellplatzes je Wohnung. Das Gericht sieht keinen Anlass, dass für das vorliegende Vorhaben von diesen Erfahrungswerten abzuweichen wäre.

Entgegen der Auffassung der Kläger ist auch nicht etwa zu befürchten, dass die künftigen Bewohner des Vorhabens statt der Tiefgarage den öffentlichen Verkehrsraum in Anspruch nehmen werden. Zwar mag eine Tiefgarage mittels Aufzugsanlage oder ein sog. "Parklift" bei öffentlichen Einrichtungen im Einzelfall untauglich sein, um den Stellplatzbedarf zu befriedigen.

Dies gilt indes nicht für ein Wohnbauvorhaben mit 12 Tiefgaragenstellplätzen. Insoweit gilt es zu bedenken, dass die - ausnahmslos dem Mehrfamilienhaus zugeordneten - Tiefgaragenstellplätze nur im Rahmen der Wohnnutzung angefahren werden; dies lässt erfahrungsgemäß den Schluss zu, dass es lediglich zu wenigen Fahrzeugbewegungen im Verlaufe eines Tages kommen wird. Anders als bei öffentlichen Einrichtungen mit regem Besucherverkehr ist daher hier mit etwaigen Rückstaus o. ä. nicht zu rechnen, so dass auch nicht zu befürchten ist, dass die Tiefgarage nicht von den Bewohnern in Anspruch genommen werden könnte.

Hinzu kommt, dass die bisherigen Anlieger in der Stichstraße des M.--------weges nahezu allesamt über eigene Stellplätze oder Garagen verfügen. Außerdem kann nach Maßgabe der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nicht nur die Stichstraße, sondern auch der Bereich des Löwenzahnwegs, der vor der Einmündung in die Stichstraße liegt, ohne weiteres zum Parken genutzt werden.

Nach alledem führt das Vorhaben der Beigeladenen im Bereich der Stichstraße auch nicht zu einer Verschärfung der Verkehrssituation, mit der zwingend oder typischerweise eine erhöhte (Verkehrs-)Gefährdung einhergehen könnte. Bei der Straße handelt es sich um eine Sackgasse ohne Durchgangsverkehr; für Fußgänger ist an der südlichen Straßenseite ein befestigter Bürgersteig vorhanden. Die Stichstraße ist - ausweislich des Eindrucks, den der Einzelrichter im Rahmen des Ortstermins gewonnen hat - weder besonders eng noch besonders unübersichtlich. Dies gilt auch für den Einmündungsbereich in die Stichstraße wie für den Bereich des Wendehammers. Schließlich ist auch nicht festzustellen, dass die Ein- oder Ausfahrtsvorgänge über die Tiefgaragenzufahrt zu einer besonderen Gefährdung des öffentlichen Verkehrs führen könnten, da sich - soweit anhand des angefochtenen Vorbescheides abgeschätzt werden kann - die Zufahrt ohne Rangiervorgänge oder besondere Fahrmanöver befahren lassen dürfte.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. Es entspricht der Billigkeit nach § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit auch nicht dem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

IV. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2011/5_K_1801_10urteil20111216.html - DE:VGGE:2011:1216.5K1801.10.00

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