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Die Anordnung des Ruhens der Approbation als Zahnärztin ist bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, wenn der Antragstellerin wegen ihrer Alkoholabhängigkeit und nachweislich nicht eingehaltener Abstinenz die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs fehlt. Die fortbestehende Alkoholsucht bei fehlender dauerhafter Abstinenz, die zu mehrfachen Kontrollverlusten geführt hat, führt zu einer konkreten Patientengefährdung, die das Einschreiten der Behörde rechtfertigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |