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1. Die zur Lärmvorsorge im Rahmen der Änderung eines Schienenwegs gebotene Errichtung einer einseitigen Schallschutzwand ist Bestandteil des erheblichen baulichen Eingriffs i.S.v § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 der 16. BImSchV. 24 2. Im Falle eines erheblichen baulichen Eingriffs in einen vorhandenen Schienenweg bleiben für die Annahme einer wesentlichen Änderung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 der 16. BImSchV Schallreflexionen einer hochabsorbierenden Schallschutzwand unberücksichtigt (im Anschluss an Urteil vom 3. März 1999 - BVerwG 11 A 9.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 26). Dies gilt auch bei einer die grundrechtliche Erheblichkeitsschwelle überschreitenden Lärmvorbelastung. 28 30 (Leitsätze des Gerichts) |