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Ein Mietwagenunternehmen, das sich die Schadensersatzansprüche seiner Kunden aus einem Verkehrsunfallereignis erfüllungshalber abtreten lässt, kann sich auf die Vorschrift des § 5 Abs. 1 RDG stützen, da die Tätigkeit zur Schadensregulierung als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört und die Rechtfertigung der eigenen Leistung die Zugehörigkeit zur Hauptleistung belegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |