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Die öffentlich-rechtliche Verpflichtung, zu einem bestimmten Zeitpunkt vor Gericht zu erscheinen, geht der Wahrnehmung privater Angelegenheiten, zu denen auch die Berufsausübung gehört, grundsätzlich vor. Eine Ausnahme besteht nur, wenn berufliche Belange unaufschiebbar und von so großem Gewicht sind, dass deren Zurückstellung für den Betroffenen mit gravierenden Nachteilen verbunden wäre und das Erscheinen billigerweise nicht zugemutet werden kann. Derartige Umstände müssen vom Betroffenen dargelegt und belegt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |