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Der Versicherungsnehmer hat nicht bewiesen, dass eine Beschädigung durch mut- oder böswillige Handlungen im Sinne von A.2.3.3 AKB 2008 herbeigeführt wurde, wenn die Art der Schäden (gezielte Löcher in der Karosserie zur Erzielung hoher Reparaturkosten bei geringem tatsächlichen Aufwand) nicht auf Mut- oder Böswilligkeit, sondern auf eine planmäßige Vorgehensweise schließen lässt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |