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Ein Anspruch auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Wohnwagen wegen arglistiger Täuschung über reparierte Risse an der Bugwand scheitert, wenn der Arglistnachweis nicht gelingt. Arglist setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Verkäufer oder sein Vertreter weiß oder für möglich hält, dass der Käufer den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Dies konnte im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden, da die reparierten Risse als Bagatellschaden angesehen wurden, der keiner Offenbarungspflicht unterlag. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |