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Der für eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit verantwortliche Störer hat die durch eine rechtmäßige Sicherstellung verursachten Gebühren zu tragen. Steht der sachnähere Verhaltensstörer als Kostenschuldner nicht zur Verfügung, bestehen gegen die Inanspruchnahme des als Zustandsstörers Verantwortlichen keine Bedenken. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, den Zustandsstörer (hier: Autovermieter) in Anspruch zu nehmen, wenn die Heranziehung des Verhaltensstörers mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist, insbesondere wenn dessen Zahlungsunfähigkeit feststeht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |