Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm v. 05.12.2011: Verkehrssicherungspflicht des Reitanlagenbetreibers bei seltenem Pferdeunfall mit Fensterdurchbruch




Das OLG Hamm (Urteil vom 05.12.2011 - I-13 U 34/11) hat entschieden:

   Ein Unfallereignis, bei dem ein durchgehendes, steigendes Dressurpferd in die Milch-Verglasung oberhalb einer 165 cm hohen Bande gerät, stellt einen absoluten Ausnahmefall dar, mit dem niemand gerechnet hat und dessen Möglichkeit nicht nahe, sondern recht fern lag. Eine unfallursächliche Verkehrssicherungspflichtverletzung des Betreibers einer Reitanlage kann in einem solchen Fall nicht bejaht werden, da sich aus der Gestaltung der Fenster keine naheliegende Möglichkeit einer Schädigung ergab.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. Januar verkündete

Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten und der Streithelferin zu 1) wird das

vorbezeichnete Urteil unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen

teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Hauptsache in Bezug auf den ursprünglichen

Klageantrag zu 2) erledigt ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 1.605,31 €

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem

19.09.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen der Nebenintervention

werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung

der Beklagten und der Streithelferinnen durch Sicherheitsleistung in Höhe

von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte

bzw. die Streithelferinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von

110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe:


Die Klage ist hinsichtlich der Klageanträge zu 1) und 3) unbegründet, weil eine Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Schäden aus Sicht des Senats schon dem Grunde nach nicht besteht. Eine Haftung der Beklagten könnte sich dem Grunde nach in erster Linie aus § 823 Abs. 1 BGB aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung ergeben. Ob daneben auch ein Anspruch wegen Verletzung vertraglich als Nebenpflichten begründeter Sicherungspflichten in Betracht kommt, ist (schon hinsichtlich der Feststellbarkeit eines Vertragsverhältnisses) fraglich, kann aber letztlich offen bleiben, da die maßgeblichen Gesichtspunkte hinsichtlich des Pflichtenumfangs dieselben sind. a. Eine Haftung scheitert allerdings nicht etwa an einem vereinbarten Haftungsausschluss. Auf einen solchen berufen sich die Beklagten und ihre Streithelferin zu 1 in dieser Instanz selbst nicht mehr. Eine entsprechende hinreichend klare und rechtsverbindliche Abrede ist in der Tat - auch unter Berücksichtigung der Aushänge (Bl. 71 f. GA) - nicht feststellbar (vgl. dazu auch den Hinweis des Landgerichts Bl. 135 f. GA, dem nicht mehr weiter entgegengetreten worden ist).

b.

Da die Beklagte unstreitig die hier in Rede stehende Reitanlage betreibt (vgl. Bl. 66, 210 GA) und damit den Verkehr in der streitgegenständlichen Reithalle eröffnet hat, war sie zunächst - neben ihrer Mutter, der Streithelferin zu 1, als Eigentümerin - grundsätzlich sicherungspflichtig (vgl. dazu allgemein Geigel/Wellner, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 14, Rdn. 29 sowie Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl., § 823, Rdn. 46, 48).

c.

Hinsichtlich des Inhalts der Verkehrssicherungspflicht ist das Landgericht im Ansatz von zutreffenden, der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechenden Grundsätzen ausgegangen. Danach ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind. Der Betreiber einer Sport- und Spielanlage braucht demnach zwar nicht allen denkbaren Gefahren vorzubeugen. Die Verkehrssicherungspflicht erfordert jedoch regelmäßig den Schutz vor Gefahren, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und für ihn nicht ohne weiteres erkennbar sind. Der Umfang der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen richtet sich insbesondere danach, welcher Grad an Sicherheit bei der Art des Spiel- bzw. Sportgeräts und dem Kreis der dafür zugelassenen Benutzer typischerweise erwartet werden kann.

Kommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte - so hart dies im Einzelfall sein mag - den Schaden selbst tragen. Er hat dann ein "Unglück" erlitten und kann dem Schädiger kein "Unrecht" vorhalten (vgl. zum Ganzen BGH, NJW 2008, 3775; BGH, NJW 2006, 610; Geigel/Wellner, a.a.O., Kap. 14, Rdn. 28 und Palandt/Sprau, a.a.O., § 823, Rdn. 51, jeweils m.w.Nachw.).

d.

Aus Sicht des Senats ist der Beklagten nach den vorgenannten Maßstäben keine unfallursächliche Verkehrssicherungspflichtverletzung anzulasten. Schon ein objektiver Pflichtverstoß kann nicht bejaht werden. aa) Aus der Gestaltung und Ausführung der hier in Rede stehenden Fenster ergab sich jedenfalls zum hier maßgeblichen Zeitpunkt vor dem streitgegenständlichen Unfall keineswegs die naheliegende Möglichkeit, dass andere geschädigt werden, insbesondere Pferde in das Glas geraten und dabei verletzt werden könnten. Zwar muss mit einem "Durchgehen" und "Außerkontrollegeraten" von Pferden grundsätzlich immer gerechnet werden, und zwar - wenn auch in geringerem Maße - selbst dann, wenn sie (wie hier) von einem erfahrenen Reiter (Pferdewirtschaftsmeister) geritten werden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist jedoch davon auszugehen, dass ein Unfallereignis, bei dem (wie hier) ein durchgehendes, steigendes Dressurpferd dann auch noch in die Milch-Verglasung oberhalb einer 165 cm hohen Bande gerät, einen absoluten Ausnahmefall darstellt, mit dem niemand gerechnet hat und dessen Möglichkeit - jedenfalls vor dem streitgegenständlichen Vorfall - auch nicht nahe, sondern recht fern lag. Unstreitig war Derartiges zuvor weder in der streitgegenständlichen, immerhin schon 2001 errichteten Reithalle noch in anderen (jedenfalls rd. 10) von der Streithelferin zu 2 errichteten, bzgl. der Fensterausführung vergleichbaren Reithallen vorgekommen. Auch die fachkundigen und erfahrenen Zeugen H2 (vgl. Bl. 285 R GA) und Q (vgl. Bl. 289 R f. GA) haben angegeben, so etwas noch nie erlebt zu haben. Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten (vgl. dort S. 18 f.) angegeben, dass Unfälle mit Fenstern (konkret hat er Unfälle mit den Pferden einen scheinbaren Fluchtweg eröffnenden Klarsichtfenstern erwähnt) während des Reitens sehr selten vorkämen und lediglich dann möglich seien, wenn das Pferd sich der Kontrolle des Reiters entzöge und sich dann auch noch (steigend) in die Fensterverglasung der Hallenwand bewege, statt - wie eher zu erwarten - in die Bahnmitte auszubrechen; es müssten dann schon ganz besondere Zwangslagen für das Pferd vorliegen und das Pferd müsse überhaupt keinen anderen Ausweg mehr sehen; dann sei es auch vorstellbar, dass Pferde stiegen und sich mit schlagenden Vordergliedmaßen vorwärts bewegten. Bei seiner erstinstanzlichen mündlichen Anhörung (Bl. 289 ff. GA) hat der Sachverständige ergänzend erklärt, dass solche Bewegungen (Aufbäumen mit leichter Seitwärts- oder Vorwärtsbewegung) zwar nur in Ausnahmefällen vorkämen, dies aber nicht auszuschließen sei. Auch vor dem Senat hat der Sachverständige angegeben, dass Unfälle der hier in Rede stehenden Art sehr selten seien und das Risiko eines solchen Unfalles sehr gering sei; ihm selbst seien derartige Unfälle in - hinsichtlich der Fensterhöhe allerdings zumeist auch anders gestalteten - Reithallen mit Milchglasfenstern zuvor nicht bekannt gewesen. Auch aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich, dass es hier um einen absoluten Ausnahmefall geht und - jedenfalls bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt vor dem streitgegenständlichen Unfall - aus objektiver Sicht der Beklagten keineswegs um eine naheliegende, sondern im Gegenteil um eine letztlich doch eher fernliegende Möglichkeit, zumal in der hier in Rede stehenden Halle offenbar nur erfahrene Reiter (wie insbesondere der Zeuge H ritten. Der vom Senat als richtig unterstellte Umstand, dass es nur etwa 10 von der Fensterausführung her vergleichbare allerdings immerhin schon längere Zeit (im vorliegenden Fall rd. 8 Jahre) genutzte - Reithallen gibt, ändert an dieser Einschätzung nichts, so dass es insoweit keiner weiteren Sachaufklärung mehr bedurfte.

bb)

Es ist ferner nicht ersichtlich, dass die Ausgestaltung der Fenster in der hier in Rede stehenden Reithalle etwa gegen unmittelbar einschlägige baurechtliche Vorschriften verstieße. Das hat auch das Landgericht so gesehen.

Der Senat vermag - entgegen der Auffassung des Landgerichts - auch nicht zu erkennen, dass man aus anderen Regelungen hier eine Verpflichtung zu weitergehenden Sicherungsmaßnahmen herleiten könnte. Die (vom Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten auszugsweise zitierten) Orientierungshilfen Reitanlagen- und Stallbau der Deutschen Reiterlichen Vereinigung geben dafür nichts her, sondern stützen aus Sicht des Senats - jedenfalls für einen unbefangenen Leser - im Gegenteil den Standpunkt der Beklagten. Eine Mindesthöhe, ab der in Reithallen überhaupt Fenster vorhanden sein dürften, bestimmt dieses Regelwerk nicht.

Bruchfestes Sicherheitsglas wird dort für Hallenfenster nicht gefordert oder auch nur empfohlen; empfohlen wird Sicherheitsglas vielmehr nur für (in der Tat mangels anderer Fluchtmöglichkeiten deutlich unfallträchtigeren) Pferdeboxfenster, die ansonsten durch massive Vergitterung/Stäbe zu sichern sind. Sicherheitsmaßnahmen, um ein Über-/Durchspringen von Fenstern auszuschließen, fordern die Orientierungshilfen nur dort, wo Klarsichtfenster bis zur Bandenhöhe herabgeführt werden. Im Streitfall geht es aber nicht um - aus Pferdesicht ggfs. scheinbar einen Fluchtweg eröffnende - Klarsichtfenster, sondern um insoweit nicht vergleichbare Milchglasfenster, die Licht diffus durchlassen und durch die Gegenstände/Personen nur schemenhaft wahrgenommen werden können (vgl. S. 14 ff. des schriftlichen Sachverständigengutachtens). Aus der hier erörterten Bestimmung ergibt sich im Übrigen, dass eine Herabführung von Fenstern bis zur Bandenhöhe grundsätzlich nicht als beanstandungswürdig angesehen wird. Die Regelungen über Spiegel, die - soweit sie (wie z.B. beim Freispringen) nicht benötigt werden - verdeckt werden müssen, lassen nicht den Schluss zu, dass Ähnliches auch bei (wie der Sachverständige bestätigt hat) vom Gefährdungspotential nicht vergleichbaren, oberhalb der mit 165 cm angemessen hohen Bande eingebauten Milchglasfenstern geschehen müsste. Die Regelungen der DIN 18032 bzw. der vom Sachverständigen auf S. 10 f. seines Gutachtens angeführten GUV-Informationen, wonach u.a. ballwurfsicheres Glas in Sporthallen erst ab einer Höhe von 2 m eingebaut werden darf, sind aus Sicht des Senats schon vom Schutzzweck her für die hier in Rede stehenden Fallkonstellation, bei der es um die Gefahr für Pferde (nicht für Menschen) geht, nicht einschlägig und - ungeachtet von Tierschutzerwägungen - auch nicht analog heranziehbar. Dies gilt um so mehr, als (wie ausgeführt) die Möglichkeit, dass ein Pferd in die Milchglasverglasung oberhalb der 165 cm hohen Bande geraten könnte, zwar (wie der vorliegende Fall zeigt) nicht völlig auszuschließen ist, aber doch eher fern liegt. Im Übrigen verlangen auch die hier erörterten Regelungen keine absolute Sicherheit, sondern sehen ausdrücklich vor, dass bei an Verkehrs- und Aufenthaltsflächen angrenzende Verglasungen Sicherheitsglas o.ä. dann nicht erforderlich ist, wenn der Zugang zu den Verglasungen (lediglich) erschwert ist.

cc)

Der Senat vermag - auch im Hinblick auf die doch eher fernliegende Möglichkeit des Schadenseintritts - auch nicht zu erkennen, dass die Sicherheitserwartungen des hier maßgeblichen Verkehrskreises (also der die Halle für Dressursport nutzenden Reiter) dahin ginge, dass Fenster der hier in Rede stehenden Art entweder in unverhältnismäßig teurem bruchsicherem Glas ausgeführt oder sonst (z.B. durch Gitter o.ä.) gegen Bruch durch etwaige Huftritte abgesichert werden. Weder der Zeuge H2 noch der Zeuge Q haben sich in dieser Richtung geäußert. Nach dem letztlich unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten und ihrer Streithelferin hat in keiner der sonstigen von der Streithelferin zu 2 als einem renommierten Spezialunternehmen errichteten und gleich konstruierten Reithallen jemals ein Nutzer (zum großen Teil Spitzenreitsportler) aus Sicherheitsgründen nach der Stärke der Verglasung gefragt oder ist aus Sicherheitsgründen wegen zu geringer Bandenhöhe und fehlender Vergitterung der Fenster nicht in der Halle geritten; im Gegenteil werden (dies ist ebenfalls unwidersprochen geblieben) in weitestgehend identisch ausgestalteten Hallen sogar äußerst wertvolle Pferde ohne besondere Sicherheitsvorkehrungen trainiert.

dd)

Gegen eine Verkehrssicherungspflichtverletzung spricht ferner, dass die baulichen Verhältnisse, namentlich die Fensterhöhe und das Fehlen von Gittern o.ä. für die Nutzer klar ersichtlich waren. Von der Verwendung bruchsicheren Glases konnten Nutzer angesichts des hohen Preises bei verständiger Würdigung nicht ausgehen. Damit war die - ohnehin (wie ausgeführt) als sehr gering anzusehende - Gefahr, dass steigende Pferde mit den Hufen in das Glas geraten, dieses dadurch zerbrechen und das Pferd verletzen könnte, jedenfalls für die hier allesamt fachkundigen Nutzer durchaus erkennbar. ee) Schließlich sprechen auch Zumutbarkeitserwägungen gegen eine Verkehrssicherungspflichtverletzung. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten und ihrer Streithelferin würden nachträgliche Abhilfemaßnahmen (Erhöhung der Bande/Wand bzw. Anbringung trittfester Gitter) mindestens 70.000,- € kosten und wären überdies auch mit Einbußen an natürlichem Licht und optischer Qualität verbunden. Dies erschiene angesichts der - jedenfalls aus damaliger Sicht - als gering zu erachtenden Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts kaum zumutbar. Aus Sicht des Senats kann man in diesem Zusammenhang in Ansehung der hier verklagten Beklagten auch nicht darauf abstellen, dass die Halle von vornherein anders hätte gebaut werden können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte die 2001 errichtete Halle erst seit 2007 betreibt (vgl. Bl. 66 GA und S. 3 des SV-Gutachtens). ff) Insgesamt fehlt es nach Auffassung des Senats aus den vorgenannten Gründen schon an einer objektiven Sicherungspflichtverletzung der Beklagten. Es kommt deshalb nicht mehr entscheidend darauf an, ob der Beklagten - eine objektive Sicherungspflichtverletzung unterstellt - subjektiv ein Schuldvorwurf angelastet werden könnte. Dies erschiene dem Senat allerdings ebenfalls fraglich. Zwar wäre bei Annahme eines objektiven Pflichtverstoßes grundsätzlich das Verschulden indiziert bzw. spräche der Anschein dafür (vgl. dazu nur Palandt/Sprau, a.a.O., § 823, Rdn. 54). Vorliegend sprächen aber durchaus gute Gründe für eine Entlastung der Beklagten. Denn da sich - wie ausgeführt - aus einschlägigen Regelwerken (etwa den o.g. Orientierungshilfen) keine Bedenken hinsichtlich der Gestaltung der Fenster ergab, zuvor auch ansonsten keine Sicherheitsbedenken erhoben oder bekannt geworden waren, insbesondere keinerlei (ohnehin eher fernliegende) Unfälle der hier in Rede stehenden Art passiert oder bekannt waren und es sich bei dem Unternehmen, welches die Halle 2001 errichtet hatte (der Streithelferin zu 2) um einen renommierten Spezialbetrieb handelte, hatte die Beklagte keinen Anlass, an der hinreichenden Verkehrsicherheit der Halle zu zweifeln.

2.

Die Widerklage ist begründet.

Hinsichtlich der Kosten der Beseitigung des unfallbedingten Schadens am Hallenfenster kann die Beklagte aus abgetretenem Recht ihrer Mutter (der Streithelferin zu 1) als Halleneigentümerin, von der Klägerin gemäß § 833 BGB Schadensersatz verlangen.

Die Feststellungen des Landgerichts zur Aktivlegitimation (sprich zur Abtretung) sind nicht angegriffen und auch zutreffend.

Die Voraussetzungen des § 833 BGB liegen zweifellos vor. Da es aus den vorgenannten Gründen - jedenfalls bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt - schon an einem objektiv verkehrswidrigen, also verkehrssicherungsrechtlich zu beanstandenden Zustand fehlte, ist für die Annahme eines anspruchsmindernden Mitverschuldens kein Raum.

Die Schadensbeseitigungskosten entsprechend der vorgelegten Rechnung i.H. von 1.605,31 € sind der Höhe nach unstreitig. Dementsprechend hätte schon das Landgericht bzgl. der Widerklage durchentscheiden müssen und sich nicht auf ein Grundurteil beschränken dürfen. Der Senat erachtet es für angezeigt, das Betragsverfahren heraufzuziehen (vgl. zu dieser Möglichkeit Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 304, Rdn. 23).

Der Anspruch auf die zuerkannten Zinsen auf den Widerklagebetrag ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.

3.

Ohne Erfolg bleibt die Berufung der Beklagten und ihrer Streithelferin zu 1 hingegen hinsichtlich der vom Landgericht ausgesprochenen Feststellung der Erledigung des ursprünglichen Klageantrags zu 2 (der negativen Feststellungsklage). Insoweit hat das Landgericht richtig entschieden. Das Landgericht ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass die ursprünglich zulässige negative Feststellungsklage wegen Wegfalls des Feststellungsinteresses unzulässig geworden ist. Diese Folge ist mit der ersten mündlichen Verhandlung zur Widerklage im Termin am 18.08.2010 eingetreten, weil danach die Widerklage gem. § 269 Abs. 1 ZPO nicht mehr einseitig ohne Zustimmung der Klägerin zurückgenommen werden konnte (vgl. dazu BGH, NJW 2006, 515 sowie Zöller/Greger, a.a.O., § 256, Rdn. 7d).

Zu diesem Zeitpunkt war aus den vom Landgericht zutreffend genannten Gründen die negative Feststellungsklage begründet, weil die Beklagte erst aufgrund der ausweislich Bl. 306 GA am 28./29.08.2010 erfolgten Abtretung Inhaberin der Widerklageforderung geworden ist und zuvor insoweit nicht aktivlegitimiert war.

Damit ist in der Tat Erledigung eingetreten.

4.

Nach alledem waren die klägerische Berufung zurückzuweisen und das landgerichtliche Urteil auf die Berufung der Beklagten und der Streithelferin zu 1 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - in der aus der Urteilsformel ersichtlichen Weise abzuändern.

Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 92 Abs. 2 Ziff. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Eine Revisionszulassung war nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Sache wirft keine grundsätzlichen, höchstrichterlich noch nicht geklärten Rechtsfragen auf. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2011/I_13_U_34_11urteil20111205.html - DE:OLGHAM:2011:1205.I13U34.11.00

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