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Ein Unfallereignis, bei dem ein durchgehendes, steigendes Dressurpferd in die Milch-Verglasung oberhalb einer 165 cm hohen Bande gerät, stellt einen absoluten Ausnahmefall dar, mit dem niemand gerechnet hat und dessen Möglichkeit nicht nahe, sondern recht fern lag. Eine unfallursächliche Verkehrssicherungspflichtverletzung des Betreibers einer Reitanlage kann in einem solchen Fall nicht bejaht werden, da sich aus der Gestaltung der Fenster keine naheliegende Möglichkeit einer Schädigung ergab. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |