Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 02.12.2011: Zur Gebührenpflicht für Straßenreinigung und Winterdienst bei fehlender Widmung eines privaten Zuwegs




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 02.12.2011 - 17 K 3718/10) hat entschieden:

   Ein privater, ungewidmeter Weg kann mangels kommunaler Reinigungspflicht keine eigenständige erschließende Straße im Sinne des Straßenreinigungsgebührenrechts sein. Für die Auslegung des Straßenbegriffs ist auf straßenrechtliche Begriffskategorien zurückzugreifen, wobei eine Widmung konstitutive Wirkung hat und ein bloßer langjähriger Gebrauch nicht zur Entstehung eines öffentlichen Weges führt. Die Nichterweislichkeit der Öffentlichkeit geht zu Lasten desjenigen, der sich auf die Öffentlichkeit des Weges beruft.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Öffentlicher und nichtöffentlicher Verkehr


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Mit dem in dem Erörterungstermin am 18. März 2011 erklärten Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid vom 14. Mai 2010 ist in dem angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Die Heranziehung des Klägers zu Gebühren für Straßenreinigung und Winterdienst für die Gstraße ist nicht zu beanstanden.

Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 6 der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt T (im Folgenden: Straßenreinigungssatzung) vom 10. Dezember 2004, für die Gebührenveranlagung des Jahres 2006 in der Fassung der I. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt T vom 19. Dezember 2005, für die Gebührenveranlagung des Jahres 2007 in Gestalt der II. Änderungssatzung vom 15. Dezember 2006, für die Gebührenveranlagung des Jahres 2008 in der Fassung der III. Änderungssatzung vom 14. Dezember 2007, für die Gebührenveranlagung des Jahres 2009 in der Fassung der IV. Änderungssatzung vom 19. Dezember 2008 sowie für die Gebührenveranlagung des Jahres 2010 in der Fassung der V. Änderungssatzung vom 21. Dezember 2009.

Die Beklagte erhebt danach für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 KAG NW in Verbindung mit § 3 Straßenreinigungsgesetz Nordrhein-Westfalen (StrReinG NW).

Gebührenpflichtig ist nach § 8 Straßenreinigungssatzung der Eigentümer des erschlossenen Grundstücks.

Im Sinne des § 3 Abs. 1 StrReinG NW ist ein Grundstück durch eine öffentliche Straße erschlossen, wenn es rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zu der Straße hat und dadurch schlechthin eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche Grundstücksnutzung ermöglicht wird,

Das Grundstück des Klägers wird von dem privaten Zuweg auf dem städtischen Grundstück Flurstück 260 nicht in diesem Sinne erschlossen. Ein privater, ungewidmeter Weg kann mangels kommunaler Reinigungspflicht keine eigenständige erschließende Straße im Sinne des Straßenreinigungsgebührenrechts sein,

vgl. Wichmann, Manfred, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 6. Aufl., 2009, Rn. 333.

Bei dem über das Flurstück 260 führenden Weg handelt es sich mangels Widmung nicht um eine öffentliche Straße im Sinne von § 1 StrReinG NW, die von der Stadt zu reinigen wäre.

Für die Auslegung des Straßenbegriffs im straßenreinigungsrechtlichen Sinne ist auf straßenrechtliche Begriffskategorien zurückzugreifen,

Nach § 2 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) sind öffentliche Straßen diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW ist eine Widmung die Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten. Der Widmung kommt dabei konstitutive Wirkung zu, so dass allein eine tatsächliche Benutzung durch die Allgemeinheit nicht zu einer Einstufung als öffentliche Straße führt,

vgl. Hengst/Majchorek, Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, Kommentar, § 6, Anm. 1.

Eine Widmung der Straße in der Zeit nach Inkrafttreten des StrWG NRW ist nicht ersichtlich.

Es handelt sich auch nicht um eine öffentliche Straße aus der Zeit vor Inkrafttreten des StrWG NRW. Gemäß § 60 Satz 1, erster Halbsatz StrWG NRW sind solche Straßen, Wege und Plätze öffentliche Straßen, welche nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen.

Für nicht förmlich nach nordrhein-westfälischem Straßenrecht gewidmete Straßen ist bezüglich der Frage der Öffentlichkeit einer Straße oder eines Weges, der vor dem 1. Januar 1962 vorhanden war, auf das Wegerecht abzustellen, unter dessen Geltung der Weg entstanden ist,

Der Weg existierte ausweislich des Auszugs aus dem Urkataster aus dem Jahr 1829 spätestens zu diesem Zeitpunkt.

Bis zum Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes galten in der Stadt T die nach dem Gesetz zur Aufhebung veralteter Polizei- und Strafgesetze vom 23. März 1931 aufrechterhaltenen wegerechtlichen Vorschriften der Jülich-Bergischen Polizeiordnung vom 10. Oktober 1554 und 15. Mai 1558 und die Bergische Wegeordnung vom 18. Juni 1805,

abgedruckt in Germershausen/Seydel/Marschall, Wegerecht und Wegeverwaltung in der Bundesrepublik Deutschland und deren Ländern, 2. Band, 5. Aufl. 1961, S. 1557, 1561 und 1576.

Das bergische Wegerecht enthält jedoch keine Regelung darüber, wann ein Weg ein öffentlicher Weg im Rechtssinne ist,

vgl. Stuchlik, NWVBl. 2004, 369, 372.

Öffentliche Wege konnten unter Geltung des Wegerechts nur durch eine Übereinkunft zwischen der Wegepolizei, dem Wegebau- und Wegeunterhaltungspflichtigen sowie dem Eigentümer der Wegefläche entstehen,

In der Sache ist die Frage, ob ein Weg die Eigenschaft eines öffentlichen Weges erlangt hat, demnach nach den allgemeinen Grundsätzen zu beantworten, die hierzu in der Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts entwickelt worden sind. Eine Grundstücksfläche ist danach ein öffentlicher Weg, wenn die rechtlich Beteiligten, nämlich der Wegebau- und -unterhaltungspflichtige, die Wegepolizei und der Eigentümer sie dem öffentlichen Verkehr gewidmet haben, wobei eine Widmung auch stillschweigend erfolgen konnte,

Ein bloßer langjähriger Gebrauch seitens der Öffentlichkeit führte nicht zur Entstehung eines öffentlichen Weges,

vgl. Ecker, Rheinisches Wegerecht, 1906, S. 507; Stuchlik, NWVBl. 2004, S. 369, 373.

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kann vorliegend die Öffentlichkeit des Weges nicht festgestellt werden, da keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer Widmung vor dem 1. Januar 1962 erkennbar sind. Die Nichterweislichkeit der Öffentlichkeit geht zu Lasten des Klägers als demjenigen, der sich auf die Öffentlichkeit des Weges beruft,

Allein die Tatsache, dass ein Weg in einer Karte eingetragen ist, begründet keine Vermutung seiner Öffentlichkeit,

vgl. Stuchlik, NWVBl. 2004, S. 369, 371.

Auch aus der Tatsache, dass eine Wegefläche im Eigentum einer Gemeinde steht, kann nicht zwingend geschlossen werden, es handele sich um einen öffentlichen Weg,

vgl. Stuchlik, NWVBl. 2004, S. 409, 410.

Die Beklagte hat zudem zumindest das Eigentum an dem früheren Flurstück 67, welches einen Teil des heutigen Flurstücks 260 darstellt, erst im Jahr 1987 erlangt.

Im Grundbuch ist das Flurstück mit "Verkehrsfläche I" bezeichnet. Auch hieraus kann jedoch nicht auf die Öffentlichkeit des Weges geschlossen werden.

Es ist auch keine Notwendigkeit für den öffentlichen Verkehr zu erkennen, die für einen öffentlichen Weg sprechen könnte.

Nach dem vorgelegten Auszug aus dem Urkataster führte der Weg lediglich von der heutigen Gstraße zu einigen Häusern und endete dort. Auch nach der Karte aus dem Jahr 1938 ist der Weg nicht weiter als bis zum Ende des heutigen Flurstücks 260 ausparzelliert und endet an dem Flurstück 80. Das Luftbild aus dem Jahr 1928 vermittelt ebenfalls den Eindruck, dass es sich lediglich um eine Zuwegung zu der Hofschaft handelte.

Selbst wenn man annehmen würde, dass der Weg an dem Grundstück I 2 vorbei bis zur Jstraße führen würde, führte dies nicht zu einer anderen Bewertung. Auch dann würde es sich lediglich um eine Abkürzung zwischen der Jstraße und der Gstraße handeln, nicht jedoch um eine notwendige Verkehrsverbindung,

Nach dem 1. Januar 1962 konnte eine öffentliche Straße nur noch durch ausdrückliche Widmung entstehen, so dass auch in dieser Zeit vorgenommene Maßnahmen wie Arbeiten an dem Belag, die Aufstellung einer Laterne oder eine etwaige Benutzung durch die Behindertenwerkstatt keine weiteren Anhaltspunkte für die Frage der Öffentlichkeit der Straße bieten können.

Es handelt sich auch nicht um eine öffentliche Straße nach dem Grundsatz der unvordenklichen Verjährung. Nach diesem Grundsatz kann die Öffentlichkeit eines Weges dann angenommen werden, wenn er seit Menschengedenken oder doch seit langer Zeit unter stillschweigender Duldung auch des nicht wegebau- oder wegeunterhaltungspflichtigen Privateigentümers in der Überzeugung der Rechtmäßigkeit als öffentlicher Weg benutzt worden ist,

vgl. Stuchlik, NWVBl. 2004, S. 409, 415.

Insbesondere bei über Privateigentum verlaufenden Wegen sind jedoch an den Nachweis, dass diese seit Menschengedenken unter stillschweigender Duldung des Privateigentümers in der Überzeugung der Rechtmäßigkeit als öffentlicher Weg benutzt worden sind, strenge Anforderungen zu stellen,

vgl. Stuchlik, NWVBl. 2004, S. 409, 415.

Gegen eine Widmung kraft unvordenklicher Verjährung spricht, dass es gerade in ländlichen Räumen durchaus üblich ist, die Benutzung von Wegen, die im Privateigentum stehen, auch durch fremde Personen zu dulden, ohne dass aus einem solchen Verhalten des Grundeigentümers ohne weitere Anhaltspunkte der Schluss gezogen werden kann, er wolle sich damit der privaten Verfügungsmacht über seinen Weg begeben,

Es dürfte sich daher bei dem Weg lediglich um einen sog. Interessentenweg handeln. Bei einem Interessentenweg handelt es sich jedoch um einen Privatweg.

Den Bitten des Klägers um weitere Ermittlungen war nicht nachzugehen, da nicht ersichtlich ist, inwiefern sich hieraus weitere Erkenntnisse ergeben sollten, die für die Frage des Charakters des Weges von Relevanz wären.

Bei den Anträgen des Klägers auf Beiziehung weiterer Verwaltungsvorgänge der Beklagten gemäß § 99 Abs. 1 VwGO handelt es sich lediglich um Beweisanregungen und nicht um Beweisanträge im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO,

Auch bei der von dem Kläger schriftsätzlich beantragten Zeugenvernehmung handelt es sich um Beweisermittlungsanträge. Es mangelt insoweit an der hinreichenden Bestimmtheit der Tatsache und des Beweismittels. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass der Zustand des Weges vorliegend rechtlich erheblich wäre. Selbst bei Unterstellung einer Verbindung von der Gstraße zur Jstraße über das Grundstück I 2 würde dies keine notwendige Verkehrsverbindung darstellen, die für die Öffentlichkeit eines Weges sprechen könnte. Die rein tatsächliche Benutzung durch die Öffentlichkeit führt nicht dazu, dass es sich um einen öffentlichen Weg handelt. Dies gilt ebenso für eine Pflasterung des Weges. Auch gemeindlich durchgeführte Ausbauarbeiten weisen für sich gesehen den Widmungswillen der Gemeinde nicht nach,

Das Grundstück des Klägers wird auch als Hinterliegergrundstück durch die öffentliche Straße Gstraße erschlossen.

Erforderlich ist, dass die Zugangsmöglichkeit eines sogenannten Hinterliegergrundstücks, also eines Grundstücks, das durch ein in fremdem Eigentum stehendes Grundstück von der öffentlichen Straße getrennt ist, rechtlich gesichert ist. In Betracht kommt eine dingliche Sicherung zum Beispiel in Form eines dinglich gesicherten Wegerechts. Ausreichend ist jedoch auch eine etwaige schuldrechtlich garantierte Position,

Eine tatsächliche Zugangsmöglichkeit zu der Gstraße besteht über das im städtischen Eigentum befindliche Flurstück 260. Diese Zugangsmöglichkeit ist hinreichend abgesichert.

Hierfür ist erforderlich, dass die Rechtsposition, die den Zugang gewährt, von gewisser Dauer und zumindest für den Zeitraum eines Kalenderjahres auch gesichert ist. Nicht notwendig ist eine dingliche Sicherung der wegemäßigen Erschließung. Schuldrechtliche Ansprüche gegen den Eigentümer des Vorderliegergrundstücks können genügen, sofern sie eine solche Zugangsgarantie bieten,

Auch ein Notwegerecht nach § 917 Abs. 1 BGB ist geeignet, eine tatsächliche Zugangsmöglichkeit eines Hinterliegergrundstückes zur gereinigten Straße im straßenreinigungsrechtlichen Sinn rechtlich zu sichern,

Die Voraussetzungen eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB über das Flurstück 260 zur Gstraße sind gegeben.

Bei mehreren möglichen Verbindungen muss die Benutzung der konkreten Verbindung notwendig sein,

vgl. Bassenge, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Aufl. 2011, § 917, Rn. 6a.

Danach ist von einem Notwegerecht zur Gstraße auszugehen.

Kommen mehrere Verbindungen in Betracht, kann der Notwegeberechtigte im Fall der gleichen Geeignetheit und Zumutbarkeit aller in Betracht kommenden Notwege entscheiden, welchen Nachbarn er durch sein Verlangen in Anspruch nimmt,

vgl. Säcker, in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 6, 4. Aufl. 2004, § 917, Rn. 25.

In der tatsächlichen Nutzung des Weges ist konkludent das Verlangen des Klägers zu sehen,

vgl. dazu, dass das Verlangen auch konkludent erfolgen kann, Säcker, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 6, 4. Aufl. 2004, § 917, Rn. 19.

Auch sind bei der Konkretisierung des Notwegs historisch gewachsene lokale Gegebenheiten in dem Sinne zu beachten, dass auf früher vorhandene Wegeverhältnisse Rücksicht zu nehmen ist,

vgl. Säcker, in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 6, 4. Aufl. 2004, § 917, Rn. 29; vgl. auch OLG Celle, Urteil vom 19. Februar 1999 - 4 U 127/98 - (juris) und OLG Saarbrücken, Urteil vom 9. März 2004 - 7 U 289/03 - (juris), wonach die Nutzung eines Notwegs in einem Umfang, der unter Berücksichtigung der fortgeschrittenen Technisierung der bisherigen jahrzehntelangen Nutzung entspricht, nicht untersagt werden kann.

Das Grundstück ist bereits jahrzehntelang mit der Gstraße über einen Weg verbunden. Im Übrigen ist diese Zufahrt zur Gstraße bereits angelegt.

Für die hier interessierenden Zwecke - Zugangsmöglichkeit zur Gsstraße - kommt es nicht in entscheidungserheblicher Weise darauf an, in welchem Umfang und in welcher örtlichen Lage das Notwegerecht besteht.

Bei der vorliegenden baulichen Nutzung des Grundstücks durch ein Wohnhaus handelt es sich auch um eine innerhalb der geschlossenen Ortslage typische und sinnvolle wirtschaftliche Grundstücksnutzung.

Durch den privaten Zuweg wird der Erschließungszusammenhang zu der Gstraße nicht unterbrochen.

In der Regel ist ein für das Befahren mit Kraftfahrzeugen aller Art vorgesehener Stichweg im straßenreinigungsrechtlichen Sinn als selbstständig zu qualifizieren, wenn er länger als 100 Meter ist,

Eine solche Länge erreicht der vorliegende Stichweg nach der mit dem Verwaltungsvorgang vorgelegten Karte nicht.

Auch der angewandte Gebührenmaßstab ist nicht zu beanstanden.

Zutreffend wurde für die relevante Grundstückslänge nicht auf die an die private Zuwegung grenzende Grundstücksseite abgestellt.

Nach § 7 Abs. 1 Straßenreinigungssatzung richtet sich die Gebühr nach der Länge der das Grundstück erschließenden Straße zugewandten Grundstücksseite. Die erschließende Straße ist die Gstraße, nicht jedoch die private Zuwegung.

Zugewandte Grundstücksseiten sind nach § 7 Abs. 1 Straßenreinigungssatzung diejenigen Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie, die mit der Straßenbegrenzungslinie gleich, parallel oder in einem Winkel von weniger als 45° verlaufen.

Der Frontmetermaßstab ist ein zulässiger grundstücksbezogener Maßstab, der geeignet ist, die Kosten der Straßenreinigung vorteilsgerecht im Sinne von § 3 Abs. 1 StrReinG NW auf die Eigentümer der von der gereinigten Straße erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Er ist in der Rechtsprechung als Maßstab zur Erhebung von Straßenreinigungsgebühren anerkannt,

Dies gilt auch für die vorliegende Form des Frontmetermaßstabs, bei welchem auf die zugewandte Grundstücksseite abgestellt wird.

Es ist nicht zu beanstanden, dass der Maßstab auf Anliegergrundstücke und Hinterliegergrundstücke gleichermaßen Anwendung findet, da die Hinterlieger von der Reinigung der Straße keinen geringeren Vorteil haben als Direktanlieger,

Durch die Heranziehung sowohl der Vorder- als auch der Hinterlieger zu Straßenreinigungsgebühren kommt es nicht zu einer Doppelerhebung von Gebühren. Die Frontmeter bilden lediglich den Maßstab, nachdem die Gesamtkosten der Straßenreinigung auf die Eigentümer der durch eine gereinigte Straße erschlossenen Grundstücke verteilt werden.

Nicht entscheidend ist insoweit, ob es sich um ein "Hinter-Hinterliegergrundstück" handelt.

Mit der Straßenreinigungsgebühr wird nicht der Vorteil für die Reinigung einer bestimmten Teilkehrlänge der Straße abgegolten, sondern derjenige, der den Eigentümern aller von der Straße erschlossenen Grundstücken für die Reinigung der gesamten Straße jeweils zukommt,

Durch die Einbeziehung der Hinterlieger- und Teilhinterliegergrundstücke bei der Ermittlung der Gebührensätze steigt die Gesamtzahl der zu berücksichtigenden Veranlagungsmeter, durch die die gesamten ansetzbaren Kosten der Straßenreinigung in der Stadt zu teilen sind, mit der Folge, dass sich der Gebührensatz pro Veranlagungsmeter mindert. Sie führt folglich nicht zu einer Mehrfacherhebung von Gebühren für dieselbe Reinigungsleistung,

Es bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass der Kläger nachträglich zu Gebühren für die Jahre 2006 bis 2010 herangezogen wurde, insbesondere sind die Gebührenforderungen nicht verjährt (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NW i.V.m. § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO).

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

R

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2011/17_K_3718_10urteil20111202.html - DE:VGD:2011:1202.17K3718.10.00

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