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Ein privater, ungewidmeter Weg kann mangels kommunaler Reinigungspflicht keine eigenständige erschließende Straße im Sinne des Straßenreinigungsgebührenrechts sein. Für die Auslegung des Straßenbegriffs ist auf straßenrechtliche Begriffskategorien zurückzugreifen, wobei eine Widmung konstitutive Wirkung hat und ein bloßer langjähriger Gebrauch nicht zur Entstehung eines öffentlichen Weges führt. Die Nichterweislichkeit der Öffentlichkeit geht zu Lasten desjenigen, der sich auf die Öffentlichkeit des Weges beruft. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |