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Ein frei zugängliches Parkplatzgelände stellt öffentlichen Verkehrsraum dar, auf dem die Vorschriften der StVO unmittelbar anzuwenden sind. Die Vorfahrtsregel 'rechts vor links' (§ 8 Abs. 1 S. 1 StVO) gilt auf Parkplätzen jedoch nur dort, wo die angelegten Fahrspuren eindeutigen Straßencharakter haben. Fehlt dieser, ist das auf dem Parkplatz geltende Gebot erhöhter Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme nach § 1 Abs. 1 StVO maßgeblich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |