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Wer sein Fahrrad auf einem Parkplatz in einem spitzen Winkel zwischen Parkbuchten und Blumenkübeln abstellt, muss damit rechnen, dass es umfällt und ein daneben geparktes Fahrzeug beschädigt. Ein Fahrrad ist nicht so abzustellen, dass es ein anderes Fahrzeug beschädigen kann (§ 1 Abs. 2 StVG). Ein unzureichender Sicherheitsabstand zum geparkten Fahrzeug begründet eine Haftung für die entstandenen Schäden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |