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Für eine Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 lit. d) iVm § 4 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 FPersG ist das Bestehen eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 FPersG notwendige Voraussetzung. Dieser Verwaltungsakt muss für den Betroffenen in dem Sinne "verbindlich" sein, dass er entweder nicht mehr anfechtbar ist oder dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |