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Ein Fahrlehrer, der auf dem Beifahrersitz eine Ausbildungsfahrt überwacht und dabei ein Mobiltelefon benutzt, ist nicht als Führer eines Kraftfahrzeugs im Sinne der Bußgeldvorschriften anzusehen, solange sein Einwirken auf den Fahrschüler nicht über die bloße Überwachung der Fahrt hinausgeht. Die Regelung des § 2 Abs. 15 Satz 2 StVG, wonach der Fahrlehrer als Führer des Kraftfahrzeugs gilt, hat lediglich Bedeutung für die zivilrechtliche und strafrechtliche Verantwortlichkeit des Fahrschülers im Sinne der §§ 18 und 21 StVG, nicht aber für die ordnungswidrigkeitenrechtliche Verantwortung des Fahrlehrers selbst. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |