Das Verkehrslexikon

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Fahrlehrer als Fahrzeugführer

Der Fahrlehrer als Fahrzeugführer





Gliederung:


-   Allgemeines



Allgemeines:


Fahrschule / Fahrlehrer / Fahrschüler

Fahrzeugführer

Der Fahrlehrer im Straf- und Ordnunswidrigkeitenrecht




OLG Dresden v 19.12.2005:
Ein alkoholisierter Fahrlehrer, der sich während einer Fahrschulfahrt auf die Bestimmung des Fahrtweges und eine mündliche Korrektur der Fahrweise beschränkt, führt das Fahrzeug nicht im Sinne des § 316 Abs. 1 StGB. Er begeht auch keine Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 a Abs. 1 StVG.

OLG Bamberg v. 24.03.2009:
Unabhängig vom Begriff des Fahrzeugführers im Sinne von § 2 Abs. 15 Satz 1 StVG treffen auch die von der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung bereits entwickelten Kriterien einer Fahrzeugführerschaft eines nicht selbst hinter dem Steuer sitzenden Fahrtbeteiligten auf einen eine Ausbildungsfahrt beaufsichtigenden Fahrlehrer zu. Ebenfalls obergerichtlich geklärt ist, dass der Fahrlehrer bei Fahrten zur Vorbereitung oder Ablegung der Prüfung verantwortlicher Führer gegenüber den Verkehrsteilnehmern ist, der für die Verkehrsbeobachtung und Führung verantwortlich ist, den Fahrschüler ständig beobachten und notfalls sofort eingreifen können muss. Dabei hat er den Schüler ständig im Auge und sich zum sofortigen Eingreifen bereit zu halten. Damit unterliegt er den gleichen straßenverkehrsrechtlichen Ge- und Verboten wie der das Fahrzeug steuernde Fahrschüler, dessen eventuelle eigene Verantwortlichkeit für selbst begangene Verkehrsverstöße die Verantwortlichkeit des Fahrlehrers jedenfalls nicht ausschließt.

AG Herne v. 24.11.2011:
Geht die Tätigkeit des Fahrlehrers nicht über die bloße Überwachung des Fahrschülers hinaus, darf der Fahrlehrer während der Ausbildungsfahrt das Mobiltelefon benutzen. Nach § 2 Abs. 15 Satz 2 StVG gilt bei Ausbildungsfahrten der Fahrlehrer als Führer des Kraftfahrzeugs. Aus dieser Vorschrift ist jedoch nicht zu folgern, dass der Fahrlehrer in diesen Fällen als Führer eines Kraftfahrzeuges im Sinne der Bußgeldvorschriften aufzufassen ist. Die Bedeutung der zitierten Vorschrift ist alleine, dass der Fahrschüler im Sinne der §§ 18 und 21 StVG nicht als Fahrzeugführer angesehen werden kann. Über diese Bedeutung für den Fahrschüler im Rahmen der zivilrechtlichen und strafrechtlichen Verantwortlichkeit hinaus hat § 2 Abs. 15 Satz 2 StVG keine Bedeutung.

OLG Düsseldorf v. 04.07.2013:
Ein Fahrschullehrer, der bei einer Ausbildungsfahrt auf dem Beifahrersitz sitzt, während der PKW von einem fortgeschrittenen Fahrschüler geführt wird, ist nicht als Fahrzeugführer i. S. d. § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO anzusehen, solange er nicht manuell in die Steuerung des Wagens eingreift. Die Benutzung des Mobiltelefons durch den Fahrlehrer in einer solchen Situation ist nicht bußgeldbewehrt.

OLG Karlsruhe v. 20.02.2014:
Die Sache wird dem Bundesgerichtshof nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG zur folgender Rechtsfrage vorgelegt:
Ist ein Fahrlehrer, der als Beifahrer während einer Ausbildungsfahrt neben einem Fahrschüler sitzt, dessen fortgeschrittener Ausbildungsstand zu einem Eingreifen in der konkreten Situation keinen Anlass gibt, Führer des Kraftfahrzeuges im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO?

BGH v. 23.09.2014:
Ein Fahrlehrer, der als Beifahrer während einer Ausbildungsfahrt einen Fahrschüler begleitet, dessen fortgeschrittener Ausbildungsstand zu einem Eingreifen in der konkreten Situation keinen Anlass gibt, ist nicht Führer des Kraftfahrzeugs im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO.

OLG Stuttgart v. 02.02.2015:
Ein Fahrlehrer, der als Beifahrer während einer Ausbildungsfahrt einen Fahrschüler begleitet, ist, wenn nicht weitere Umstände hinzutreten, nicht Führer des Kraftfahrzeugs i.S. von § 49 Abs. 1 Nr. 2 StVO, § 2 Abs. 2 StVO.

AG Landstuhl v. 20.10.2016:
Der Fahrlehrer ist als Beifahrer während einer Übungsfahrt grundsätzlich kein Führer eines Kraftfahrzeugs. Er kann allenfalls für Vorgänge während der Fahrt nach den allgemeinen Regeln des StGB oder als Verkehrsteilnehmer im Sinne des § 1 Abs. 2 StVO verantwortlich sein.

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