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Zur Behebung eines Unfallschadens ist der Reparaturaufwand maßgeblich, der bei einem herstellerseitig möglichen Teilersatz anfällt, auch wenn eine vollständige Erneuerung angemessen wäre. Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bei fiktiver Schadensabrechnung wird nicht allein durch das Geltendmachen für die Zeit der üblichen Reparatur begründet, insbesondere wenn der Geschädigte den PKW gewerblich nutzt und zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |