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Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Zur Ermittlung dieser Kosten stellt der gewichtete Normaltarif und das arithmetische Mittel nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel für das jeweilige Postleitzahlengebiet des Geschädigten einen geeigneten Anknüpfungspunkt dar. Der Schätzung nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel ist gegenüber der Tabelle des Fraunhofer IAO der Vorzug zu geben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |